
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge kommt bei den Erbfällen zum Tragen, in denen der verstorbene Erblasser keine letztwillige Verfügung erstellt hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht die Erbfolge von Verwandten nach Ordnungen vor. Verwandte 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers und an Stelle von vorverstorbenen Verwandten deren Kinder. Verwandte 2. Ordnung sind die Eltern bzw. bei vorverstorbenen Eltern die Brüder und Schwestern des Erblassers. Verwandte 3. Ordnung die Großeltern usw. Verwandte einer Ordnung schließen die höheren Ordnungen von der Erbfolge aus.
Die Erbquote von Ehegatten sowie von eingetragenen Lebenspartnern hängt vom (ehelichen) Güterstand ab und davon, welche Verwandte des Erblassers vorhanden sind. So kann der gesetzliche Erbteil ein Viertel, ein Drittel, die Hälfte oder auch 100% betragen.

Annahme und Ausschlagung
Eine Erbschaft muss angenommen werden. Hierzu ist eine Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht abzugeben. Nach Kenntnis vom Erbfall und dem Anfall der Erbschaft kann das Erbe binnen einer Frist von 6 Wochen auch ausgeschlagen werden. Verstreicht die Frist, gilt die Erbschaft als angenommen. Annahme wie auch Ausschlagung können bei Vorliegen neuer Erkenntnisse durch fristgebundene Erklärung gegenüber dem Gericht angefochten werden. Dann ist die Erbschaft ausgeschlagen bzw. angenommen.

Letztwillige Verfügung, Testamentsgestaltung und Erbvertrag
In einer letztwilligen Verfügung kann der Erblasser die gewünschte Erbfolge festlegen, Vermächtnisse aussetzen, Bedingungen und Auflagen bestimmen, Teilungsanordnungen treffen uvm.
Neben dem handschriftlichen Testament steht die Form der notariellen Beurkundung zur Verfügung. Größtmögliche Bindung entsteht über einen notariellen Erbvertrag. Ehegatten können ein gemeinsames Testament in einer Urkunde errichten.

Vor- und Nacherben
Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung anordnen, dass sein Nachlass einem (Nach-)Erben zufällt, nachdem zunächst ein anderer (Vor-)Erbe geworden ist. Der Vorerbe darf den Nachlass nutzen, unterliegt dabei im Grundsatz aber einigen Beschränkungen. So darf er z.B. den Nachlass nicht verschenken und/oder Immobilien veräußern, wenn dies den Nacherben in seinen Rechten beeinträchtigt.

Vermächtnis
Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser jeder Person einen bestimmten Vermögensvorteil zuwenden. Der bedachte Vermächtnisnehmer kann den Anspruch gegenüber dem Beschwerten (zumeist der Erbe) geltend machen und z.B. einen bestimmten Vermächtnisgegenstand herausverlangen, ein vermachtes Wohnungsrecht oder die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages einfordern.

Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung
Sieht die gesetzliche Erbfolge oder die letztwillige Verfügung des Erblassers mehrere Erben vor, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass grundsätzlich gemeinschaftlich. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Scheitert eine einvernehmliche Lösung, ist der Nachlass nach Erbquoten aufzuteilen. Hierzu sind Immobilien und sonstige unteilbare Vermögensgegenstände ggf. gerichtlich zu versteigern (sog. Teilungsversteigerung).
Der Erblasser kann derartige Schwierigkeiten zu vermeiden versuchen, indem er Teilungsanordnungen trifft.

Enterbung & Pflichtteilsrecht
Wer von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist (durch Testament, Erbvertrag) und zum engsten Kreis des Erblassers gehört (Ehegatte, Abkömmling, Eltern), hat einen Anspruch auf den Pflichtteil. Der Anspruch ist auf eine Geldzahlung gerichtet und bemisst sich nach der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Die vollständige Erbunwürdigkeit und eine vollumfassende Enterbung mit Entziehung des Pflichtteils hat äußerst strenge Voraussetzungen, so z.B. Straftaten gegen das Leben des Erblassers.

Testamentsvollstreckung
Der vom Erblasser letztwillig eingesetzte Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Willen des Erblassers zu vollziehen und sicherzustellen. So kann der Testamentsvollstrecker zu einer einvernehmlichen Lösung bei mehreren Erben beitragen oder bei minderjährigen und/oder geschäftsunfähigen Erben den Nachlass verwalten. Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers können von der reinen Abwicklungsvollstreckung bis zur Dauertestamentsvollstreckung reichen.

Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht
Vor dem Erbfall kann jedermann auf ein Erbrecht oder das Pflichtteilsrecht verzichten. Hierfür ist eine notariell beurkundete Erklärung notwendig. Der Verzicht auf Pflichtteilsrechte kann auf einen bestimmten Gegenstand beschränkt werden.

Verschuldeter Nachlass
Erfährt der Erbe von einem verschuldeten Nachlass ist die Ausschlagung des Erbes bzw. die Anfechtung der Annahme zu erwägen. Weiter ist es möglich, eine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz zu beantragen oder die Dürftigkeitseinrede zu erheben.

Erbschein & Erbscheinsverfahren
Der Erbschein weist die Erben, deren Erbquoten und mögliche Beschränkungen aus. Er legitimiert die Erben gegenüber dem Grundbuchamt, Banken und wird bei Rechtsgeschäften benötigt.
Ein Erbschein wird bei dem zuständigen Amtsgericht unter Angabe der Tatsachen beantragt, die das behauptete Erbrecht begründen.