Internet-, IT- und Wettbewerbsrecht
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Termin vereinbarenWir beraten und vertreten Ihre Anliegen im Internetrecht-, IT-Recht, Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz.
Sowohl bei der Anmeldung einer Marke, der Prüfung von Werbemaßnahmen oder Internetauftritten als auch den begleitenden Fragen des IT- und Urheberrechts stehen wir fachkompetent zur Verfügung.
Kommt es zu einer Verletzung, z.B. durch unlauteren Wettbewerb, vertreten wir Sie bei der Abwehr und Durchsetzung von Rechten oder der Abwehr von Forderungen und Abmahnungen. Im Wettbewerbsrecht sind meist knappe Fristen einzuhalten und oft geht es um erhebliche Summen.
Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz lassen sich nicht trennscharf unterscheiden. Der gewerbliche Rechtsschutz umfasst das Wettbewerbsrecht und geht darüber hinaus.
Aufgrund der immensen Bedeutung des Internetrechts/IT-Rechts weist heutzutage fast jeder wettbewerbsrechtliche Fall einen Bezug zum Onlinebereich auf. Technische Grundkenntnisse sind daher auch bei der anwaltlichen Beratung unerlässlich.
»Wettbewerbsrecht« wird häufig mit Ansprüchen umschrieben, die im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geregelt sind. Dies ist einerseits insoweit richtig, als tatsächlich die wesentlichen Grundlagen dort aufzufinden sind.
Es ist aber zu kurz gegriffen, weil die Vorschriften und »Marktverhaltensregeln« nur zu einem sehr kleinen Teil direkt dort aufgeführt sind. Vielmehr sind Vorschriften auch fast überall dort zu finden, wo es z.B. um Verbraucherschutz geht. Die EU tut ihr übriges, indem zahlreiche Aufklärungspflichten verordnet und – wie zuletzt – ein Streitschlichtungsverfahren installiert wird.
Eine Spielwiese für Abmahner ist der Webshop. Dies betrifft nicht nur den »Stand-Alone-Webshop«, der unter gesonderter, eigener Domain betrieben wird sondern auch Angebote auf Ebay oder Amazon. Sobald eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ist der Anbieter mit der gesamten Bandbreite an Informationspflichten und Beschränkungen konfrontiert (s. hierzu unsere Seite zum LINKIT-Recht).
Fehler sind in diesem Bereich oft gleichzeitig abmahnfähige Wettbewerbsverstöße. Im E-Commerce ist besonders streng die Haftung bei Fehlern der Widerrufsbelehrung. Schon die Orte der Normen hierzu muten seltsam an. So ist ein Teil im BGB, ein weiterer Teil im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Neben TMG, der Preisangaben VO und diverser fachbezogener Gesetze sind auch die europäischen Vorgaben zu beachten.
Nachfolgend einige Vorschriften, die beim Betrieb des Webshops zu beachten sind: Die Preisangabenverordnung gewinnt dann an eigenständiger Bedeutung, wenn ein Gesamtpreis darzustellen und wenn Produkte einen Grundpreis haben (z.B. pro Liter). Dann ist eine genaue Angabe auch dieser Preise erforderlich; Nach der sogenannten »Button-Lösung« muss bei der eigentlichen Bestellung auf die Zahlungspflicht deutlich hingewiesen werden;
Aufzuklären ist über die technischen Mittel der Bestellung und der Korrektur, Lieferbeschränkungen, Zahlungsziel, Zahlungsmöglichkeiten, konkreter Liefertermin, Mitwirkungspflichten, Verfügbarkeit der Ware, Speicherung des Vertragstexts, Sprachen, Gewährleistungsbedingungen, Garantiebedingungen usw.
Seit 2016 ist über die Möglichkeit zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) zu informieren; Die AGB sollten keine unangemessenen Inhalte haben; Ein Impressum ist vorzuhalten; Die Widerrufsbelehrung muss den strengen gesetzlichen Vorgaben genügen. Zahlreiche weitere Informationspflichten kommen hinzu, je nach Art des Angebots und des Webshops.
Auch eine Datenschutzerklärung muss eingefügt werden. Diese sollte insbesondere aufgrund der Einführung der neuen Datenschutzgrundverordnung im Mai 2018 entsprechend angepasst und aktualisiert werden (Link: Die neue Datenschutzgrundverordnung PDF)
Nicht jeder Fehler im Bereich der Pflichten ist zugleich ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß. Es ist allerdings festzustellen, dass die Rechtsprechung recht strikt mit derartigen Fehlern umgeht.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bezweckt den Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer und auch das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb, § 1 UWG.
Um die Angelegenheit etwas konkreter zu gestalten, enthält das UWG in § 2 Definitionen zu einigen der verwendeten Begriffe.
Eine bedeutende Einschränkung ergibt sich hierdurch jedoch nicht. Tatsächlich werden die Voraussetzungen, unter denen das Gesetz einschlägig ist, sehr weit ausgelegt. Wer sich im geschäftlichen Raum bewegt ist grundsätzlich betroffen.
Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig.
Auf einer Art „schwarzen Liste“ werden Handlungen zusammengefasst, die stets unzulässig sind. Diese befinden sich im Anhang des Gesetzes, den Sie hier finden.
Viele der dort aufgeführten Geschäftsmethoden sind als „Abzocke“ bekannt geworden und sollen zurückgedrängt werden. Dazu gehören z.B. Lockangebote, Erzeugen von Zeitdruck oder die Werbung mit gesetzlich bestehenden Rechten als angebliche Besonderheit des Angebots. Ebenfalls sehr relevant sind die als Information getarnte Werbung und Schneeballsysteme.
Bei den meisten der im Anhang genannten Verhaltensweisen ist eine massive Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen Anlass für ein Verbot. Darüber hinaus sind jedoch auch zahlreiche weitere Verhaltensweisen unzulässig. Besonders umfassend ist beispielsweise der Grundsatz in § 3a UWG (Rechtsbruch):
»Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.«
Dies ist ein Toröffner für die zahlreichen Vorschriften, die als Schutzvorschriften in diesem Sinne gewertet werden, z.B. viele Informationspflichten wie bereits dargestellt. Für jeden Einzelfall zu klären ist, ob die Interessen hierbei »spürbar« beeinträchtigt werden. Unter den §§ 4 ff. UWG sind sodann wiederum Verhaltensweisen aufgeführt, die als unlauter gelten.
Hierunter fällt z.B. die unlautere Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen, § 4 Ziff. 3 UWG. Auch darf ein Mitbewerber nicht gezielt behindert werden, Ziff. 4. Dass darüber hinaus aggressive geschäftliche Handlungen gemäß §4 a UWG unzulässig sind, ist nicht überraschend.
Ein klassischer Fall für das Wettbewerbsrecht ist die irreführenden Werbung oder allgemein die Irreführung, § 5 UWG. Viele Fälle tummeln sich in diesem Bereich. Im Kern geht es um unwahre Angaben. Besonders praxisrelevant sind die unwahren Angaben im Bereich des § 5 Ziff. 1 und Ziff.3 UWG.
Ziff. 1 betrifft:
»die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen«
Ziff 3.:
»die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs«
Erkennbar ist, dass schon von diesen beiden Regelungen jede irgendwie relevante Angabe bezüglich der Produkte oder Dienstleistungen betroffen sein kann. Diese muss zwar geeignet sein, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Hieran werden aber in der Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Die Irreführung kann auch durch Unterlassen wesentlicher Informationen erfolgen, § 5a UWG.
Die Einzelfälle irreführender Verhaltensweise füllen Bücher…und Gerichtssäle. Das Wettbewerbsrecht ist gerade in diesem Bereich sehr dynamisch, da neue Formen der Werbung auch neue Irreführungsmöglichkeiten enthalten.
Ebenfalls im UWG enthalten sind Bestimmungen gegen „Spam“.
Vor der Digitalisierung und noch zu Zeiten von Monty Python’s Flying Circus kannte man „Spam“ als Dosenfleisch. Oder, was Letzteres angeht, auch als Gesangeinlage von Wikingern.
Spam ist dagegen heute jedermann bekannt, der irgendwann ein E-Mail-Konto eröffnet hat. Selbst ohne E-Mail, kann auch über das Telefon „gespammt“ werden. Die ungewünschte Telefonwerbung ist hierbei besonders belästigend. Aber auch E-Mail-Spam soll durch das Gesetz zurückgedrängt werden. Dies läuft im UWG unter der Bezeichnung „Unzumutbare Belästigungen“ und ist in § 7 normiert.
Besonders relevant sind – bestellte oder auch nicht bestellte – Newsletter. Wird er mit elektronischer Post versandt, darf dies grundsätzlich nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Adressaten erfolgen.
Nach derzeitigem Rechtsstand reicht es hierfür nicht aus, dass ein sogenanntes Opt-Out Verfahren angewendet wird, also die Zustimmung z.B. durch ein Häkchen voreingestellt ist. Stattdessen ist ein Opt-In Verfahren erforderlich. Dies erfordert ein aktives Tun des Newsletter-Interessierten. Da der Newsletter-Versender beweispflichtig dafür ist, dass auch tatsächlich der E-Mail-Inhaber ihm die Zustimmung erteilt hat, ist das sogenannte Double-Opt-In Verfahren mittlerweile Standard, wonach eine zweite Aktivierung erfolgen muss.
Unter strengen Voraussetzungen ist bei bereits bestehender Geschäftsverbindung auch eine erleichterte Handhabung möglich, vgl. § 7 Abs. 3 UWG.
Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden. Meist erfolgt vor einer gerichtlichen Geltendmachung eine Abmahnung mit entsprechenden Kostenfolgen. Gerichtlich wird häufig der Weg der einstweiligen Verfügung gewählt, um eine sofortige Beendigung zu erwirken.
Diese muss im Parteibetrieb zugestellt werden und ist dann vollstreckbar. Da aber bei einer unzulässigen Vollstreckung Schadensersatzansprüche entstehen können, ist auch dieser Weg im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
Wichtig ist, dass die Ansprüche nicht jedermann zustehen. Grundsätzlich kann dies verlangen nur der Mitbewerber. Daneben hat es sich eingebürgert, dass die ebenfalls aktiv legitimierten, rechtsfähigen Verbände und Kammern, sehr aktiv in diesem Bereich tätig sind.
Allerdings kann eine Geltendmachung auch missbräuchlich sein und dann unzulässig. Dies wird anhand zahlreicher Indizien geprüft, wie z.B. Zahl der Abmahnungen oder übertriebene Streitwerthöhe.
Daneben sind Schadensersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche denkbar.
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Im UWG verbirgt sich eine Strafvorschrift, die sich auf Arbeits- und Dienstverhältnisse bezieht. Wer sich z.B. durch Anwendung technischer Mittel Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unbefugt verschafft oder weitergibt, macht sich strafbar.
Neben der eigentlichen Betriebsspionage ist dies in der Praxis meist in Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel oder beabsichtigten Selbständigkeit anzutreffen.
Das Kartellrecht befasst sich mit Marktmacht und der Verhinderung von Machtkonzentration.
Hierbei finden sich auch auf europäischer Ebene umfangreiche Regelungen. Für deutsche Sachverhalte gilt das »Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen«.
Dieses ist auch wesentlich für den Bereich der Vergabeverfahren.
Aber auch wenn gerade keine Fusion und kein Vergabeverfahren ansteht, ist das Gesetz relevant. Denn wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sind nach § 1 GWB verboten.
Daher können insbesondere in Abmachungen zwischen Unternehmen Klauseln mit wettbewerbsbeschränkendem Inhalt zu einer Nichtigkeit der Klausel und unter Umständen auch des ganzen Regelwerkes führen. Meist ergibt sich dieses Prüfungsthema bei Alleinbezugs-, Bezirks- oder sonstigen Wettbewerbsklauseln in den Verträgen. Die Regeln sind unterschiedlich gestaltet, je nachdem in welchem Verhältnis die Unternehmen zueinanderstehen. Sind diese auf unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufen tätig, spricht man von vertikalen Vereinbarungen, auf gleicher Stufe von horizontalen Vereinbarungen. Derartige Verhaltensweisen können gerechtfertigt sein insbesondere durch Gruppenfreistellungen.
Zum gewerblichen Rechtsschutz gehört mehr als die Wettbewerbsregelungen aus dem UWG oder dem GWB. Es ist ein Immaterialgüterschutz.
Hierzu gehört auch das Urheberrecht, das bereits hier besprochen wird. Dort sind auch Ausführungen zum Designrecht enthalten.
Grundsätzliches
Eine zentrale Rolle spielen Marken. In Deutschland sind sie im Markengesetz geregelt. Europaweit ist die Unionsmarke (früher: Gemeinschaftsmarke) von großer Bedeutung. Letztlich können auch internationale Marken angemeldet werden (IR-Marken).
Das Markengesetz schützt aber auch Geschäftliche Bezeichnungen und, teilweise in Verbindung mit Verordnungen der EU, geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen.
Marken sind zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen gedacht. Eine Marke kann in zahlreichen Ausgestaltungen geschützt werden. Die am häufigsten genutzten Formen sind die Wortmarke, die Bildmarke und die Wort-Bild-Marke.
Der Schutz von Marken wird im Wesentlichen durch Eintragung bewirkt. Zwar können Marken auch unabhängig hiervon schon geschützt sein, bei den allermeisten Marken ist aber eine Eintragung für einen umfassenden Schutz erforderlich.
Mit der Anmeldung muss auch angegeben werden, für welche Klassen die Marke angemeldet werden soll. Diese geben Waren- und Dienstleistungsbereiche an. Die Klassifizierung ermöglicht eine bessere Abgrenzung von anderen, gegebenenfalls ähnlichen, Marken, so dass ein Konflikt vermieden werden kann.
Die Anmeldung einer Marke für maximal drei Klassen ist gegen eine Gebühr von derzeit 300,00 € beim Deutschen Patent- und Markenamt möglich. Für weitere Klassen erhöht sich die Gebühr.
Das Amt prüft von sich aus, ob es sich überhaupt um als Marke schutzfähige Zeichen handelt, ob absolute Schutzhindernisse vorliegen und gegebenenfalls ob eine amtsbekannte notorische Marke der Eintragung entgegensteht. Eine ersichtliche Bösgläubigkeit des Anmelders wird ebenfalls berücksichtigt.
Weitere Einwände können mit Hilfe des Widerspruchsverfahrens gegen die Marke eingebracht werden. Auch später kann gegebenenfalls die Nichtigkeit festgestellt oder die Löschung betrieben werden.
Dagegen ist eine geschäftliche Bezeichnung bereits an sich geschützt. Eine Eintragung ist hierfür nicht vorgesehen.
Das Gesetz unterscheidet absolute und relative Schutzhindernisse. Liegen absolute Schutzhindernisse vor, muss von Amts wegen die Eintragung verweigert werden.
Zentrale Norm ist § 8 Markengesetz. Marken müssen zunächst graphisch darstellbar sein.
Weiter sind nach § 8 Abs. 2 von der Eintragung ausgeschlossen Marken, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder die bösgläubig angemeldet worden sind.
Insbesondere ist hier auch das Freihaltebedürfnis zu prüfen. Beschreibende Zeichen sollen nicht monopolisiert werden. Vielmehr müssen die Zeichen eine darüberhinausgehende Eigenart besitzen, was am leichtesten bei Phantasiebezeichnungen nachzuvollziehen ist.
Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke kann ein Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
Besonders relevant wird hierbei die Prüfung, ob zwischen jüngerer Marke und älteren Marke oder Geschäftsbezeichnung Verwechslungsgefahr besteht. Zu dieser Frage existiert eine umfangreiche Einzelfallrechtsprechung. Da es um die Verwechslungsgefahr beim „Publikum“, § 9 Abs. 1 Ziff. 2 Markengesetz, geht, werden hierzu auch häufig Sachverständigengutachten in Form der Befragung erforderlich.
Derartige Argumente spielen auch im „Verletzungsprozess“ eine Rolle, wenn also der Markeninhaber abmahnt und den etwaigen Verletzer auf Unterlassung in Anspruch nimmt (oder umgekehrt).
Neben Unterlassung können auch Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz geltend gemacht werden.
Die Streitwerte derartiger Verfahren sind – der Bedeutung angemessen – meist sehr hoch. Wohl auch deshalb hat sich hier und in anderen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes die weniger folgenreiche „Berechtigungsanfrage“ eingebürgert, mit der einem potentiellem Verletzer Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird.
Für den Bereich der Unions- und IR-Marken sind teilweise erhebliche rechtliche Unterschiede zur deutschen Marke zu beachten. Auf eine tiefergehende Behandlung wird in diesem Zusammenhang verzichtet.
Das Patenrecht ist ebenfalls ein einzutragendes Recht. Der Gegenstand der Eintragung ist aber ein anderer als bei der Marke. Patente werden für Erfindungen auf den Gebieten der Technik erteilt. Grundlegende Voraussetzungen sind, dass die Erfindungen neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind, § 1 Patentgesetz.
Damit ist das Patentrecht aber auch ein stark naturwissenschaftlich geprägtes Rechtsgebiet. Ob eine Erfindung neu ist, wird nur ein in dem Gebiet der Technik erfahrener sachverständiger Branchenkenner wissen können.
Allerdings ist der Rechtsverkehr mit Patenten stärker rechtlich geprägt. Dies wird immer dann relevant, wenn Patente übertragen werden müssen, z.B. beim Kauf eines Unternehmens. Bezüglich der Nutzung von Patenten sind Lizenzvereinbarungen auszuhandeln. Insbesondere das Verhältnis von Erfinder und Patentinhaber bzw. der Weg zur Patentanmeldung sind hierbei zu klären. Im Bereich der Arbeitnehmererfinder ist hierzu auf das Arbeitnehmererfindungsgesetz zurückzugreifen. Dieses regelt einen formellen Weg, wie eine Erfindung in Anspruch genommen werden soll und welche Gegenleistung der Arbeitnehmer in Anspruch nehmen kann. Bei freien Erfindern sind vertragliche Regelungen sinnvoll.
Auch das Patent gewährt u.a. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bei Verletzung.
Gebrauchsmuster
Ebenfalls um eine Erfindung geht es bei den Gebrauchsmustern. Allerdings wird dieses nach Anmeldung nicht derselben vertieften Prüfung unterzogen wie das Patent. Das Gebrauchsmuster wird ohne Prüfung der Neuheit, des erfinderischen Schrittes und der gewerblichen Anwendbarkeit eingetragen und erst auf Antrag im Löschungsverfahren oder Verletzungsverfahren entsprechend geprüft.
Die Anmeldung zum Gebrauchsmuster ist einfacher und führt schneller zur Eintragung als die Patentanmeldung und wird daher häufig im Zeitraum bis zur Erteilung eines Patents parallel genutzt.
Gesetzlich sind noch weitere gesetzliche Schutzrechte normiert, z.B. der Sortenschutz oder der Halbleiterschutz.
Eher vertraglich verortet ist der Schutz des Know-How eines Unternehmens. Gerade bei Forschungs- und Entwicklungskooperationen sind derartige Vereinbarungen von Beginn an erforderlich (non-disclosure, Vertragsstrafen).
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