Urheberrecht und Medienrecht

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Rechtliche Beratung mit dem Blick über den Tellerrand

Die Beratung und Vertretung sowohl im Urheberrecht als auch in den zahlreichen Unterarten des Medienrechts sind nur bei erheblicher Spezialisierung und ständiger Fortbildung möglich. Es gibt kaum ein Rechtsgebiet, das sich schneller entwickelt und ändert, als das Urheberrecht.

Die Schnittpunkte mit dem IT-Recht, dem Wettbewerbsrecht, des Rechts am eigenen Bild, des Äußerungs-, Presse- und Verlagsrechts als auch dem gewerblichen Rechtsschutz machen die Materie noch fehleranfälliger. Oft sind auch Aspekte des gewerblichen Rechtsschutzes, z.B. Marken, Design oder Gebrauchsmuster relevant. Wir beraten und vertreten mit einem Blick über den Tellerrand hinaus auch in diesen schnelllebigen Bereichen.

»Die Digitalisierung und Vernetzung bedeuten neue Herausforderungen für das Recht.«

Das Urheber- und Medienrecht

»Irgendwas mit Medien« soll ja ein Berufswunsch vieler Jugendlicher sein. Urheberrecht ist dagegen immer mehr zu einem Synonym für etwaige »Beschränkung der Freiheit« im Internet geworden.

Weder sind »Medien« ein bloßer Hort der Kreativität, noch ist das Urheberrecht ein Relikt aus der Vergangenheit. Die Rechtsgebiete umfassen vielerlei Lebenssachverhalte und sind vor allem eines: Kompliziert!

Die stete Ausweitung der Rechtsgebiete hat klare Ursachen: Die Vernetzung und die Digitalisierung. Einhergegangen sind völlig neue He rausforderungen an das Recht.Der Fachbereich Urheber- und Medienrecht umfasst dabei eine große Zahl an Unterkategorien, die nachfolgend beschrieben werden sollen:

Wir beraten und vertreten Sie in zahlreichen Rechtsunterarten:

Keine Regel ohne Ausnahme

Der Urheber darf also mit dem Werk anstellen, was er will? Eigentlich ja. Damit aber eine vernünftige Auseinandersetzung mit Werken möglich bleibt, gibt es zahlreiche Ausnahmen und insbesondere Schranken des Urheberrechts. Im anglo-amerikanischen Rechtsraum wird hierbei häufig von „Fair use“ gesprochen. Im deutschen Recht ist dieses Prinzip im UrhG an verschiedenen Stellen konkretisiert. Die politische Diskussion findet hauptsächlich in diesem Bereich statt, nachdem die einen weniger, die anderen viel mehr Schranken und Begrenzungen fordern.

Urheberrecht

Das Urheberrecht ist im Wesentlichen im »UrhG« geregelt und wird auch von europäischen und internationalen Regelungen geprägt. Es hat unter anderem Verknüpfungen zu Wettbewerbsrecht und IT-Recht.

Die Regelungen sind stetig weiter in das Zentrum der Aufmerksamkeit gerückt, da sie in der digitalisierten und vernetzten Welt nahezu jeden Marktteilnehmer betreffen.

Dabei fängt es in § 1 UrhG noch sehr hochtrabend an, wo es heißt:

»Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes«

Das hört sich zunächst eher nach Thomas Mann, Albert Einstein und Andy Warhol an.
Die Inhalte des Gesetzes sind aber immer wieder aktualisiert und die Begriffe von der Rechtsprechung konkretisiert worden.

Das Gesetz selbst erklärt sogleich, was hiervon erfasst sein soll, nämlich:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  • Werke der Musik;pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Und beinhaltet mit dem Wörtchen »insbesondere« auch noch die Erweiterung auf sonstige nicht aufgezählte geschützte Werke. Aber es muss jedenfalls ein Werk vorliegen, oder? Nicht so ganz. Das UrhG heißt nicht umsonst „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“. Auch ohne Werk kann ein Schutz nach dem UrhG entstehen, hierzu später.

Der schöpfende Schöpfer:
Grundbegriff bleibt aber trotzdem das Werk: Eine persönliche geistige Schöpfung, § 1 Abs. 2 UrhG.

Der Urheber ist der Schöpfer des Werkes, § 7 UrhG.

Die Erklärung also, dass das Gesetz für denjenigen gilt, der eine persönliche geistige Schöpfung schöpft, ist derart weit gefasst, dass alleine damit nur wenig anzufangen ist.
Es sei gestattet, die Darstellung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 13. November 2013, Az. I ZR 143/12 zu zitieren, in dem erklärt wird: Wann ist ein Werk ein Werk?

»Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer »künstlerischen« Leistung zu sprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittgestaltung deutlich überragen.« So jedenfalls für ein Werk der angewandten Kunst.

Es soll für den Moment dabei sein Bewenden haben, dass die Anforderung an ein »Werk« nicht sonderlich hoch sind. Dabei wird keine Prüfung durchgeführt, ob ein derartiges Werk nun besonders gut sei. Die Qualität der künstlerischen Leistung spielt praktisch keine Rolle für den Schutz nach dem UrhG.

Werk da: Was nun?

Ab hier wird der Urheber geschützt, nämlich in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes, §11 UrhG. Nach §11 UrhG schützt das Urheberrecht auch noch die »Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes«.

Wirtschaftlich gesehen sind die Nutzungs- und Verwertungsrechte von besonderer Bedeutung.

Verwertungsrechte, §§ 15 ff. UrhG
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten sowie in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben.

Dies umfasst (auch hier benutzt das Gesetz das Wörtchen) insbesondere:

  • Das Vervielfältigungsrecht;
  • Das Verbreitungsrecht;
  • Das Ausstellungsrecht;Das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht; 
  • Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung; 
  • Das Senderecht;
  • Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger;
  • Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung.

Relativ neu ist hierbei das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das den Bereich »Internet« abdeckt und in §19a UrhG definiert ist als das Recht, »das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in der Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.« Auch dieses Recht hat ausschließlich der Urheber.
Ohne auf die Definitionen im Einzelnen eingehen zu wollen, kann festgehalten werden, dass auf der ersten Ebene alles, was man mit einem Werk so anstellen kann, dem Urheber zusteht.

Hieran kann der Urheber aber Nutzungsrechte, §§ 31 ff. UrhG, einräumen. 

Der Urheber wird oft keine ausreichenden Ressourcen zur Hand haben, um die zahlreichen Verwertungsmöglichkeiten selbst umzusetzen. Umgekehrt möchten Dritte häufig das Werk im Rahmen einer eigenen Verwertung nutzen. Dies alles funktioniert über die Nutzungsrechte bzw. Lizenzen.

Dabei unterstellt das Gesetz zunächst die Inhalte der Nutzungsverträge der freien Gestaltung.

Da sich aber der Urheber häufig einem wirtschaftlich starken Verwerter gegenübersieht, werden ihm gesetzlich auch einige Schutzvorschriften zur Seite gestellt.

Besonders relevant ist die Zweckübertragungslehre. Wenn nicht konkret dargestellt wird, welche Nutzungsarten wie übertragen werden sollen, wird auf den Vertragszweck abgestellt. In diesen Fällen ergibt sich damit eine starke Beschränkung der Rechte des Verwerters, wenn im Vertrag – bewusst oder unbewusst – keine klare Bestimmung enthalten ist.

Zahlreiche weitere Vorschriften schützen den Urheber vor weitgehenden Übertragungen, z.B. für noch unbekannte Nutzungsarten. Bei fast jeder Neuerung im technischen Bereich wird – gerne auch gerichtlich – darüber diskutiert, ob es sich wohl um eine neue Nutzungsart handelt. Waren Videos eine neue Nutzungsart, wenn vorher nur die Nutzung für das Kino oder die Sendung im Fernsehen erteilt wurde? Und was ist dann mit DVD und so weiter? Jedenfalls die Erfindung des Holodecks aus Star Trek würde wieder neue Diskussionen herbeiführen.

Der Urheber kann das – zwingend in Schriftform vereinbarte – Nutzungsrecht für unbekannte Nutzungen widerrufen.Da nach Auffassung des Gesetzgebers die vereinbarte Vergütung für Werke oft nicht »angemessen« war, gibt das Gesetz dem Urheber einen Anspruch auf Vertragsanpassung. Dies gilt nach dem sogenannten »Bestsellerparagraphen« umso mehr, wenn das Werk ungeahnten Erfolg hat.

Welche Vergütung indes angemessen ist, soll – ähnlich wie bei Tarifverhandlungen im Arbeitsrecht – durch gemeinsame Vergütungsregeln festgelegt werden. Eine bisher wohl eher vernachlässigte Vorschrift.

Beschränkung über Auslegung

Bereits auf der Ebene der Begrifflichkeiten ist eine nicht unerhebliche Begrenzung, aber auch Ausweitung der Urheberrechte denkbar. 

In Gesetzen wird nicht der Einzelfall geregelt. Daher werden Begriffe verwendet, deren »Zutreffen« auf den konkreten Fall zu prüfen ist. Dies fängt bereits bei der Frage des »Werks« an, wie gesehen.

Die Öffentlichkeit

Ein immer wieder kontrovers ausgelegter Begriff ist die »Öffentlichkeit«. Hierzu ist im UrhG zu lesen (§ 15 Abs. 3): Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Wenn sich Satz 1 zunächst so liest, dass öffentlich ist, was öffentlich ist, enthält dies doch bereits einige Begrenzungen. Der Sänger in der Dusche wird hiermit nur in den seltensten Fällen zielgerichtet auf eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugehen. Wenn es dennoch einige Nachbarn hören (müssen), wäre das Recht des Urhebers an dem Gesangsstück trotzdem nicht betroffen. Der Europäische Gerichtshof hat dies ähnlich sogar für die Musik in der Zahnarztpraxis gesehen.

Ebenfalls nicht öffentlich ist die Wiedergabe, wenn die Teilnehmer durch persönliche Beziehungen verbunden sind. Das Heimkino, vor dem sich Mama, Papa und die Kinder versammeln, fällt hierunter. Wie ist es aber mit Filmen im Altenheim? Wie steht es mit der Musik-CD auf Betriebsfeiern? Eine weite Auslegung könnte auch dazu führen, dass geschlossene Foren im Internet durch persönliche Beziehungen verbunden sein könnten. Gilt das überhaupt und, wenn ja, nur dann, wenn sich die Forenmitglieder einmal im Jahr »persönlich« treffen?

Die Rechtsprechung war hierzu bisher immer sehr streng und hat – zum Schutze des Urhebers bzw. der GEMA – außerhalb der engsten Bande meist eine Öffentlichkeit angenommen. Der Europäische Gerichtshof hat etwas Schwung in die Debatte gebracht. Dies alles zeigt, dass schon eine Auslegung der genutzten Begriffe die Weite oder Enge des Rechts beeinflusst. 

Die freie Benutzung

Viel Luft für Auslegung enthält auch der Begriff »Freie Benutzung«. Diese in § 24 UrhG benannte Variante ist deshalb so interessant, da – anders als bei der Bearbeitung oder Umgestaltung – dieses neue Werk ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht und verwertet werden darf.

Eine weite Auslegung führt zu einer deutlichen Verengung der Rechte des Urhebers.

Selbst ganze Kunstformen können hiervon betroffen sein. Wann ist ein beispielsweise ein Sampling zulässig, wie es im HipHop oder Rap üblich ist? Ein Rechtsstreit zu einem Sample der Band Kraftwerk läuft nunmehr seit Jahren; ein Ende ist nicht in Sicht. § 24 UrhG ist natürlich nicht das einzige Thema in diesem Zusammenhang, jedoch ein bedeutendes.

Frei soll die Benutzung sein, wenn das genutzte Werk in dem neuen Werk »verblasst«. Dies wiederum wird oft nur von einem Sachverständigen festzustellen sein.

Schranken im UrhG, §§ 44a ff.
Das UrhG benennt zahlreiche Schranken für Urheberrechte. 

Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

Vervielfältigung ist nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig. Wenn die Vervielfältigungshandlung aber nur flüchtig oder begleitend ist, sind diese Vervielfältigungen zulässig.

Das Thema ist besonders relevant für das Streaming von Medieninhalten. Dies in Verbindung mit der Vervielfältigung zum privaten Gebrauch, siehe hierzu unten. 

Zitat

Zulässig ist eine Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes zum Zwecke des Zitats. Inwieweit ein Zitat überhaupt erforderlich und ob es in dem gewählten Umfang gerechtfertigt ist, kann nicht allgemein festgelegt werden. Jedenfalls ist immer ein selbständiges Werk erforderlich, zu dessen Zweck ein Zitat erfolgt. Zudem ist eine Quellenangabe erforderlich.

Der Zitatzweck wurde jedenfalls abgelehnt für die Einspieler in der Sendung TV Total. Dagegen wurde er bejaht für die Ausschnitte im Rahmen der Sendung »Kalkofes Mattscheibe«.

Mit dem Vergleich der beiden Sendeformate kann eine Annäherung an die Thematik erfolgen. Kalkofe nimmt die Ausschnitte zum Anlass, sich mit dem Inhalt auseinanderzusetzen und wird zu diesem Zweck auch in die Ausschnitte in parodistischer Form eingefügt. Bei TV Total wurden die Clips als solche gezeigt, teilweise verbunden mit einem Kommentar, jedoch nach Auffassung der Rechtsprechung nicht dergestalt, dass ein eigenes Werk unterstützt würde.

Ein Zitat ist daher immer nur im Zusammenhang mit selbständigen Werken, nie alleinstehend möglich.

Privater Gebrauch

Die wohl bekannteste Schranke des Urheberrechts ist die Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch, § 53 UrhG.

Die Verwerter forderten schon seit jeher, diese Schranke abzuschaffen. Sei es anlässlich der Verbreitung von Videokassetten oder der neuen Möglichkeiten im Internet. Ebenso strikt ist die Gegenposition.

Hierzu ist viel geschrieben und viel Herzblut vergossen worden, jedoch spielt die Vorschrift in der Praxis keine große Rolle. Tatsächlich ist selbst im Bereich des Filesharing kaum Anwendungsbereich, da die Forderungen dort nicht auf ein »Herunterladen«, sondern ein öffentliches Zugänglichmachen gestützt werden.

Beiwerk / öffentliche Plätze

Dagegen in der Praxis häufiger relevant sind die Schranken bezüglich des Werks als »Beiwerk« und Werken auf öffentlichen Plätzen.

»Beiwerk« ist häufig zu finden in Fernsehsendungen oder auf Fotografien. Wenn der Inhalt eigentlich die Darstellung z.B. einer Person ist, können sich im Hintergrund Werke befinden, z.B. ein Bild. Wäre dieses dann kein »unwesentliches Beiwerk« könnte der Urheber Unterlassungsansprüche geltend machen. Kein Beiwerk ist es allerdings, wenn das Werk doch eine gewisse Rolle in der Aufnahme spielt. 

Ebenfalls im Bereich Film und Foto ist die Schranke bezüglich öffentlicher Plätze angesiedelt. Bei Werken, die sich bleibend im öffentlichen Raum (Wege, Straßen, Plätze) befinden, sind die Verwertungsrechte beschränkt worden. Bleibende Werke sind hierbei v.a. Denkmäler und architektonische Werke.

Leistungsschutzrechte

Das UrhG zählt weitere zahlreiche Schutznormen, mit denen urheberähnliche Tatbestände erfasst werden.

Diese werden als Leistungsschutzrechte bezeichnet.

Lichtbilder

In der anwaltlichen Praxis häufig anzutreffen sind Streitigkeiten um die Nutzung von Lichtbildern. Diese sind in § 72 UrhG angesprochen.

Nun kann eine Fotografie auch ein Lichtbildwerk, also schon als Werk geschützt sein. Dies wird bei professionellen Fotografien mit künstlerischer Herangehensweise (Licht, Anordnung etc.) häufig der Fall sein.

Aber auch der „Schnappschuss“ ist geschützt. Auch wenn keine Schöpfungshöhe erreicht wird, darf nicht jedermann das Foto verwerten. Tatsächlich ist der Schutz des Lichtbildes im Wesentlichen gleich stark, wie der eines sonstigen Werks. Allerdings ist ein „Schnappschuss“ finanziell anders zu bewerten als ein Lichtbildwerk.

Bei Fotografien besteht damit ein umfassender Schutz vor unerlaubter Verwertung. Dies ist in der Praxis besonders relevant bei Nutzung von Bildern auf der Homepage, in Foren, in Blogs etc.

Der Fotograf hat einen Anspruch darauf, dass die Nutzung unterlassen wird und kann dahingehend abmahnen. Meist hat er auch Anspruch auf Schadensersatz in Form der Lizenzanalogie. Dies entspricht dem, was eine legale Nutzung gekostet hätte, wobei häufig ein Aufschlag z.B. wegen fehlender Urhebernennung verlangt wird.

Im Bereich der »Stock Photos« ist eine Konzentration auf einige wenige Unternehmen erkennbar. Ein bekanntes Beispiel ist Getty Images. Die rechtliche Durchsetzung von Leistungsschutzrechten ist in derartigen größeren Unternehmen standardisiert.

Ausübender Künstler

Nicht jeder Urheber kann seine Werke medial ansprechend präsentieren, oder will dies nicht. Im Bereich der Musik ist es dem Urheber meist auch nicht möglich, alle Instrumente im Rahmen einer Aufführung selbst zu spielen. Umgekehrt wollen Musiker ihre Qualitäten zeigen, ohne unbedingt jedes Stück selbst geschrieben zu haben. Wer ein Werk darbietet ist ausübender Künstler.

Der Musiker oder Schauspieler hat somit ein eigenes Leistungsschutzrecht an seiner Darbietung. 

Hersteller von Tonträgern / Sendeunternehmen

Personen und Unternehmen, die Tonträger herstellen sind, wie auch Sendeunternehmen, durch ein Leistungsschutzrecht geschützt. Die Anspruchsberechtigten z.B. einer musikalischen Aufführung können daher neben dem Urheber und dem ausübenden Künstler auch noch die Tonträger- oder Sendeunternehmen sein.

Datenbankhersteller

Kaum bekannt, aber praktisch durchaus relevant ist der Schutz des Datenbankherstellers, §§ 87a ff. UrhG.

Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert, § 87a UrhG.

Zwar wird demnach nicht jede Datenbank geschützt, jedoch werden umgekehrt Sammlungen geschützt, die landläufig nicht als Datenbank angesehen würden. In der Diskussion sind die im Internet verbreiteten Webseiten mit Sammlungen zu bestimmten Themen. Wenn beispielsweise eine Themenseite mit verschiedenen Texten bestückt ist, die an sich gegebenenfalls noch nicht die Schöpfungshöhe eines Werks erreichen, kann die Seite dennoch als Datenbank geschützt sein.

Presseverleger

Die Tendenz, einen Leistungsschutz nicht nur an persönlichen Leistungen, sondern an Unternehmen und deren Investitionen festzumachen zeigt auch das Leistungsschutzrecht der Presseverleger, § 87f UrhG.

Wenn ein Artikel einer Zeitung öffentlich zugänglich gemacht wird, kann sich der Presseverleger je nach Art der Zugänglichmachung hiergegen wehren. Ob es sich um ein Werk handelt oder die notwendige Schöpfungshöhe nicht erreicht ist, muss damit nicht entschieden werden. Wenn es sich dagegen nur um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte handelt, bestehen keine Ansprüche des Verlegers.

Einzelne Wörter und kleinste Ausschnitte können bei einer bekannten Boulevardzeitung bereits eine ganze Titelseite ausmachen, bei anderen Presseerzeugnissen reichen diese für eine sinnvolle Mitteilung dagegen nicht aus. Die Rechte beziehen sich allerdings auf die gewerbliche Verwertung. Die Relevanz und Durchsetzung wird zeigen, wie weit dies ausgelegt wird, insbesondere in Hinblick auf Blogs und Foren.

Filmwerke / Laufbilder

Filmwerke sind auf vielerlei Arten geschützt und werden einem – recht umfangreichen – gesonderten Leistungsschutzrecht des Filmherstellers unterworfen.

Aber auch sogenannte Laufbilder sind durch ein Leistungsschutzrecht geschützt. Dies sind »Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen«. Wer derartige Aufnahmen tätigt, ist daher ähnlich wie der Lichtbildner geschützt, auch wenn er kein Filmwerk erschafft.

Das betrifft z.B. die zahllosen Videos von Hauskatzen ebenso wie Skateboard- und Skiunfälle als auch das ganz unfallfreie Hochzeitsvideo.

Computerprogramme und Open Source

Schutz der Computerprogramme

 

Der Gesetzgeber hat Computerprogramme dem Schutz des Urhebergesetzes unterworfen. Es finden die Regelungen über Sprachwerke Anwendung mit Sondervorschriften in den §§ 69a ff. UrhG. Eigentlich wäre hierzu nicht mehr besonders viel zu sagen. Computerprogramme sind geschützt, wie andere Werke auch.

Da die Praxis jedoch einfallsreich in der Lizenzierung von Computerprogrammen ist, erscheint doch wieder alles anders, als gedacht. Hier beginnt die Welt der Open Source Kultur. Um es vorsichtig zu formulieren: das deutsche Urheberrecht war den zahlreichen Lizenzmodellen, v.a. natürlich GpL, nicht zugrunde gelegt worden. Tatsächlich handelt es sich um eine Idee aus dem anglo-amerikanischen Rechtssystem. Dies ist weniger gesetzes- als mehr vertragsorientiert. So lesen sich denn auch die Lizenzen. Dazu kommt, dass die Lizenzen meist in englischer Sprache abgefasst sind, was gerade bei der Auslegung der Rechtsbegriffe zu Unschärfen führen kann.

Copyleft und die Freilizenzen unterscheiden ja nach Wunsch des jeweiligen Nutzers die Bedingungen der Nutzung. Üblicherweise werden Nutzungsvorgaben erteilt, deren Missachtung zum Wegfall der Lizenz führt. Trotz intensiver Versuche, die Beteiligten an Projekten, die verwendeten Lizenzen und Vertretungsmodelle festzulegen, wird eine rechtssichere Gestaltung v.a. dann schwierig, wenn Zwischennutzer keinen Einblick in die verwendeten Programme haben. Namentlich Groß- und Endverkäufer sind hiervon betroffen, obwohl sie keinerlei Einsicht in die Softwaregestaltung des Herstellers haben. Eine vertragliche Absicherung im Innenverhältnis kann hier einiges vereinfachen.

Zudem ist immer noch nicht endgültig entschieden, ob ein Verstoß gegen die Lizenzen als allgemeine Geschäftsbedingungen auch bewertbare finanzielle Forderungen nach sich zieht. Eine kostenlose Lizenz müsste dann von einem Gericht (mit Hilfe eines Sachverständigen) in eine kostenpflichtige Lizenz übersetzt werden. Vergleichbare Szenarien gibt es im Bereich der Fotografie, wenn Fotografen ihre Werke zur freien Gestaltung zur Verfügung stellen gegen Urhebernennung. Ähnlich ist auch die Situation bei einem an sich erlaubten Zitat ohne Quellenangabe.Die Entwicklung bleibt abzuwarten.

File Sharing

Woran liegt es, dass Urheberrecht von vielen als durchweg böse angesehen wird? In Deutschland jedenfalls könnte dies aus den Zeiten stammen, als ausgehend von dem Serverbasierten Napster eine dezentrale Methode erprobt wurde, die als Filesharing bzw. P2P bezeichnet wird. Zunächst war es noch so, dass vermeintliche Dateientauscher nur über eine strafrechtliche Handhabe entdeckt werden konnten. Die IP-Adressen waren anders nicht zu individualisieren. Später wurde ein Auskunftsanspruch direkt gegen die Provider gesetzlich festgeschrieben.

Es wurde abgemahnt. Das Wort »Abmahnung« war landläufig bis dorthin nur aus dem Arbeitsrecht bekannt. Nunmehr bevölkerten zahlreiche Betroffene die Kanzleien, da sie nicht nur urheberrechtlich abgemahnt worden waren, sondern auch Schadensersatz leisten sollten. Meist waren die Abgemahnten, die anwaltliche Hilfe in Anspruch nahmen, auch tatsächlich nicht die Täter einer Urheberrechtsverletzung. Das Vorgehen und die aus Sicht der Betroffenen sehr hohen Forderung führten jedenfalls nicht dazu, dass diese die erste Begegnung mit dem Urheberrecht besonders schätzten. Die Netzgemeinde war ebenfalls in Aufruhr.

Seither hat sich einiges getan. Sowohl gesetzlich als auch in der Rechtsprechung wurden Klarstellungen versucht, die zumindest eine gewisse Handhabe der Fälle ermöglichen. Wie so oft erscheint es auch hier so, dass sich die Problematik auf der technisch-kulturellen Ebene löst. Streamingdienste für Musik und Filme sind weit verbreitet. Meist wird ein monatlicher Betrag fällig, der zur unbegrenzten Nutzung befähigt. Ob von den Zahlungen ausreichend bei den tatsächlichen Urhebern ankommt, mag zumindest bezweifelt werden. Eine ähnliche Entwicklung hat im Bereich des horizontalen Films dazu geführt, dass Filesharing-Abmahnungen in diesem Bereich fast von heute auf morgen verschwunden waren. Die rechtliche Entwicklung des Filesharing nachzuvollziehen ist Gegenstand zahlreicher Webseiten, auf die verwiesen wird. Die praktische Relevanz nimmt eher a

GEMA & Co.

Ebenfalls nicht allseits geliebt wird die GEMA, die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Im Netz erreichte sie Berühmtheit durch die Sperrvermerke zahlreicher Videos auf YouTube. Bei der GEMA handelt es sich wohl um die bekannteste, bei weitem aber nicht die einzige Verwertungsgesellschaft. Durch Verwertungsgesellschaften sollen Vergütungsansprüche der Berechtigten gebündelt werden. Neben GEMA und VG Wort gibt es z.B. die GVL, die VG Bild-Kunst und die VGF. Kryptische Abkürzungen hinter denen sich aber erhebliche Verwaltungsapparate und Umsätze verbergen.

Auch wenn immer wieder Kritik an der GEMA aufkeimt, ist diese Art der Verwaltung von Lizenzen doch durchaus sinnvoll. Jedermann, der Musik nutzen möchte, z.B. der Diskobetreiber, der Radiosender etc., braucht nicht hinsichtlich jedes einzelnen Lieds mit dem Urheber oder dem Musikverlag verhandeln, sondern nimmt, was er spielen will. Die GEMA hat die Lizenzen jedermann zur Verfügung zu stellen. Die Vergütung erfolgt nicht einzelfallbezogen sondern nach Tarifen. Auch die Verteilung übernimmt die GEMA. Die Übernahme von ausländischen Titel wird zwischen den Verwertungsgesellschaften geregelt. Dadurch wird eine deutliche Vereinfachung des Rechtsverkehrs mit Musik erreicht. Jedenfalls das Prinzip ist durchdac

Designrecht

Das Designrecht ist mit dem Urheberrecht verwandt und betrifft kreative Leistungen, die keine Werke im Sinne des UrhG sind oder bei denen dies jedenfalls nicht eindeutig ist. Ein Design kann nämlich auch urheberrechtlich geschützt sein. Das Design kann durch Anmeldung und Eintragung geschützt werden, ähnlich der Marke. Vormals wurde von einem Geschmacksmuster gesprochen, nunmehr heißt es Design und das entsprechende Gesetz »Designgesetz«.

Was ist ein Design im Sinne dieses Gesetzes?

Im Sinne dieses Gesetzes ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Der Schutz des eingetragenen Designs setzt voraus, dass das Design »neu ist und Eigenart hat«. Ersichtlich geht es dem Gesetzgeber im Rahmen des Designrechts eher um industriell und handwerklich hergestellte Gegenstände. So ist ein großer Anwendungsbereich bei Möbeln und Haushaltsgegenständen vorhanden. Auch vor der Eintragung kann bereits ein Schutz bestehen. Da die Eintragung recht kostengünstig möglich ist, empfiehlt sich allerdings, diese auch durchzuführen. In der anwaltlichen Praxis spielt einerseits die Beratung des Designers eine Rolle, andererseits die Vertretung bei Verletzungen des Designrechts.

Da Gebrauchskunst häufig auch durch das Urheberrecht geschützt ist, ergeben sich hieraus weitere und stärkere Rechte, die beachtet werden sollten. Zwischendurch:Der bisher behandelte Bereich des Urheberrechts und der angrenzenden Rechtsbereiche ist nur ein – wenn auch sehr umfassender Teil des Fachbereichs. Es geht um meist kreative Leistungen und den Schutz dieser Leistungen. Im Gefolge nun ein Teil der weiteren medienrechtlichen Themen.

Medienrecht

Recht am eigenen Bild

Was sich zunächst als urheberrechtliches Themengebiet liest, ist tatsächlich nur am Rande damit verwandt. Das Gesetz hierzu heißt auch noch ausgerechnet »Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie«, im folgenden KunstUrhG. Das Gesetz hat allerdings soeben seinen hundertsten Geburtstag gefeiert. Es wurde ersetzt durch das UrhG. Lediglich das genannte »Recht am eigenen Bild« ist verblieben. So beginnt das Gesetz auch erst mit § 22 der festlegt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.

Es ist also nicht etwa der Schutz des Fotografen geregelt, sondern der Schutz des Abgebildeten. Damit regelt das Gesetz ein Persönlichkeitsrecht. 1907 dürfte der Teil des Gesetzes noch relativ selten relevant geworden sein. 2017 stellt sich dies anders dar. Nachdem nicht mehr nur in Zeitungen und Zeitschriften, sondern auf unzähligen Seiten im Internet Bilder von Personen in mehr oder weniger passenden Zuständen öffentlich zugänglich gemacht werden, sind Streitigkeiten vorprogrammiert. Daher lohnt sich hier ein genauerer Blick.

Anmerkung: Im Strafgesetzbuch wurde mit § 201a ein korrespondierender Tatbestand geschaffen, der allerdings von erschwerenden Umständen ausgeht. Im KunstUrhG ist ebenfalls ein Straftatbestand normiert.

Wie bereits dargestellt gilt der Grundsatz: Keine Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung von Abgebildeten ohne deren Einwilligung. Nicht erfasst ist hierdurch die Anfertigung der Fotografie. Ob diese erlaubt ist, regelt sich jedenfalls nicht nach dem KunstUrhG.

Ausnahmen

  • Die Einwilligung: Eine ausdrückliche Einwilligung gibt das Recht zur Veröffentlichung, Doch wird vielfach auch eine stillschweigende Einwilligung vorliegen. Ob es dabei schon ausreicht, dass der Abgebildete in die Kamera lächelt, mag zweifelhaft sein. Dies kann aber dann ausreichen, wenn eine öffentliche Veranstaltung mit Pressebeteiligung stattfindet. Es ist aber jedenfalls nicht so, dass der Abgebildete sich gegen eine Fotografie verwehren muss. Die Einwilligung ist von demjenigen nachzuweisen, der das Bild veröffentlicht.
  • Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte: Nach § 23 Abs.1 Ziff. 1 KunstUrhG ist in diesem Falle eine Einwilligung nicht erforderlich. Damit ist noch nicht geklärt, was denn ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte ist.

 

Einige Zeit wurde mit relativen und absoluten Personen der Zeitgeschichte argumentiert. Der Ausnahmetatbestand war daher personenbezogen zu beurteilen. Mittlerweile wird die Bewertung über ein »Ereignis« der Zeitgeschichte durchgeführt. Es geht daher um die Umstände, nicht den Abgebildeten an sich. Allerdings ist nicht – wie der Wortlaut suggeriert – ein weltbewegendes Ereignis erforderlich. Auch ein Ereignis von lokalem Interesse kann in den Bereich der Zeitgeschichte gehören. Im Wesentlichen kommt es auf das Informationsinteresse der (ggf. kleinen) Öffentlichkeit an.

Beiwerk / Versammlung

Ebenfalls keiner Einwilligung bedarf die Nutzung, wenn die abgebildete Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint, § 23 Abs. 1 Ziff. 2 KunstUrhG. Ebenso ist dies, wenn Bilder von »Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen« in Frage stehen, Ziff. 3.

Dies ist nachvollziehbar. Wenn die Person nur zufällig auf dem Bild ist, kann es nicht auf eine Einwilligung ankommen. Fotografien unbelebter Gegenstände in umso belebteren Städten wären sonst unmöglich oder zumindest nur in tiefster Nacht anzufertigen. Auch könnte kaum über Demonstrationen oder Volksfeste berichtet werden, wenn von jedem einzelnen Teilnehmer die Einwilligung einzuholen wäre. Hierbei dürfte es sich meist auch schon um Ereignisse der Zeitgeschichte handeln.

Natürlich muss der Anlass auch tatsächlich dem Tatbestand entsprechen. Wird eine Person besonders herausgestellt oder die Landschaftsaufnahme lediglich zum Anlass genommen, eine Person abzubilden, fehlt es an der entsprechenden Berechtigung.

Kunst

Zuletzt wird eine Einwilligung nicht verlangt, wenn die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Gegenausnahme: Vorgenannte Ausnahmen von der Einwilligung werden allerdings hinfällig, wenn es sich um eine Verbreitung oder Schaustellung handelt, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird, § 23 Abs. 2 KunstUrhG.

Hier spielt im Streitfall auch die Musik. In die Waagschale werden allerlei Grundrechte geworfen, die Situation analysiert und dann entschieden, welchem Interesse der Vorzug zu geben ist. Was sich nach einem freien Fluss der Gedanken anhört, wurde allerdings durch die Rechtsprechung, bis hin zu dem Europäischen Gerichtshof, in einigermaßen klare Bahnen gelenkt.

Rechte

Bei einem Verstoß sind die üblichen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegeben. Wenn hierzu abgemahnt wird, sind auch diese Kosten vom Schädiger zu ersetzen. Schwierig ist die Lage, wenn es um »Schmerzensgeld« geht. Genauer ist von einer Entschädigung die Rede, die ihren Ursprung in der Verletzung des Persönlichkeitsrechts hat.

Nach derzeitiger Rechtsprechung sind die Hürden für den Verletzten jedoch recht hoch. Es muss schon ein recht massiver Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sein, damit überhaupt eine Entschädigung in Betracht kommt. Nur wenn es um Werbung geht, kommt – allerdings aus anderen rechtlichen Grundsätzen – ein Schadensersatz in Betracht. Inwieweit dies so bleibt wird die weitere Entwicklung zeigen, die eher in Richtung einer Stärkung der Persönlichkeitsrechte deutet. Recht der öffentlichen Äußerung: Das Recht der öffentlichen Äußerung war vor der Verbreitung des Internet vor allem bezüglich Presse und Rundfunk relevant. Nachdem nunmehr jede Äußerung ungefiltert und abrufbar im Internet kursiert, sind die Fälle rasch und deutlich angestiegen. 

Betroffen sind z.B. Bewertungsplattformen und Social Media. Zwar sind die Abwägungsvorgänge bei der Bewertung, ob eine Äußerung zulässig oder unzulässig ist, nicht viel anders als vor Jahrzehnten, jedoch ist neu, dass der Äußernde oft nicht bekannt ist. Daher hat sich einige Zeit viel um die Frage gedreht, ob denn Anspruch auf Auskunft über den – anonymen – Täter besteht und wie Plattformen für beleidigende Äußerungen oder falsche Tatsachendarstellungen haften.

Zunächst ist aber festzustellen, ob eine Äußerung überhaupt derart in Rechte eingreift, dass sie zu unterlassen ist. Außer bei besonders klaren Fällen landet man im Endeffekt immer bei einer Abwägung verschiedener Grundrechte. Gerade Meinungsfreiheit, Pressefreiheit sowie Kunst- und Wissenschaftsfreiheit sind grundlegende Rechte, die besonders hohen Schutz genießen.

Demnach sind Meinungsäußerungen besonders geschützt. Schon bei der Bewertung, ob es sich um eine Tatsachendarstellung oder eine Meinung handelt, wirkt dieses Grundrecht ein. Erst recht bei der Abwägung, ob die Äußerung der Meinung derart Rechte anderer verletzt, dass sie zu untersagen ist.

Tatsachenbehauptungen dagegen, jedenfalls wenn sie nicht Voraussetzung einer geschützten Meinungsäußerung sind, müssen auch den Tatsachen entsprechen. Ob etwas Tatsache oder Meinung ist, erscheint zunächst einfach zu bestimmen. Es kommt auf die Beweisbarkeit des Inhalts an. Kann ein Beweis geführt werden, dass etwas so und nicht anders ist, wird eine Behauptung darüber als Tatsachenbehauptung anzusehen sein.

Es könnte natürlich darüber philosophiert werden, was denn überhaupt beweisbar ist. So gab in den USA im Jahre 2015 einen erbitterten Streit über die Farbe eines Kleides (weiß-gold oder blau-schwarz). Es könnte unter Beweis gestellt werden, welche Farbe das Kleid hat.

Nicht unter Beweis gestellt werden kann aber, wie eine Person die Farbe des Kleides auf dem streitigen Foto wahrnimmt. Die Rechtsprechung hat dies ohne derartige Diskussionen in Richtung der Meinungsfreiheit gelöst und tendiert bei Zweifeln zu einer Meinung statt zu einer Tatsachenbehauptung.

Bei unwahren Tatsachenbehauptungen wird meist ein Recht auf Unterlassung bzw. Gegendarstellung bestehen. Bei Meinungsäußerungen ist dagegen von der Zulässigkeit auszugehen, wenn nicht eine Abwägung ausnahmsweise die Unzulässigkeit der Äußerung führt.

Dies kann z.B. der Fall bei einer Beleidigung oder Schmähkritik sein.

Wenn nun eine unzulässige Äußerung feststeht, kann auch überlegt werden, wie mit anonymen Äußerungen im Internet umzugehen ist.

Hierzu sind zuletzt mehrere – kritisch aufgenommene – Entscheidungen ergangen. Besonders problematisch sind Bewertungen von Freiberuflern oder Lehrern auf entsprechenden Bewertungsplattformen, aber auch die Haftung von Suchmaschinen oder Foren.

Die Grundregel ist zunächst, dass die Verantwortung natürlich beim Täter liegt. Der Diensteanbieter im Internet, z.B. der Bewertungsplattform, ist jedenfalls (üblicherweise) nicht der Täter, sondern gegebenenfalls ein sogenannter Störer. Wenn dieser Kenntnis von der Rechtswidrigkeit einer Äußerung hatte oder seine dahingehenden Prüfpflichten verletzt, kann evtl. auch der Störer direkt auf

Wenn aber – z.B. bei der Aufstellung von Tatsachenbehauptungen – der Diensteanbieter gar nicht entscheiden kann, ob dies der Wahrheit entspricht oder falsch ist, muss ihm die Verletzung erst einmal mitgeteilt werden.

Eindeutige Fälle wird der Anbieter sofort entfernen müssen, ansonsten soll er dem Äußernden Gelegenheit zur Stellungnahme geben.Wenn denn der Beitrag gelöscht wurde, stellt sich die Frage des Auskunftsanspruches gegen das Portal. Muss dieses also den Äußernden – oder was ihm davon bekannt ist – nennen? Hierzu wurde entschieden, dass für die Äußerungsfälle eine Auskunftspflicht nicht bestehe. Im Vergleich: Im Urheberrechtsbereich und auch bei anderen gewerblichen Schutzrechten besteht ein derartiger Auskunftsanspruch. Das Gericht sah hier allerdings die gesetzlichen Voraussetzungen nicht als ausreichend an, mit anderen Worten: Der Gesetzgeber wäre gefragt.

Verlagsrecht

Ein Teil des Medienrechts ist das Verlagsrecht. Dies betrifft v.a. Buch- und Musikverlage und ist im »Gesetz über das Verlagsrecht« (VerlG) geregelt.

Gegenstand des Gesetzes ist im Wesentlichen das Verhältnis von Verfasser und Verleger. Ersterer verpflichtet sich, das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen, letzterer muss dies dann auch tun.

In der Praxis spielen hier v.a. Vertragsinhalte eine Rolle.

Musikrecht / Recht der Veranstaltungen

Musikrecht ist zunächst Urheberrecht. Es ist aber auch Vertragsrecht, obwohl dies manchmal nicht offensichtlich ist.

Wenn eine Band Auftritte absolviert, wird sie mit dem Veranstalter in irgendeiner Form vertraglich verbunden sein. Gegenleistungen gehen von Freibier bis zu erheblichen Summen. Aber auch die Band selbst kann Veranstalter sein. Sie kann sich einen Ort mieten und dann Einzelverträge mit den Besuchern schließen.

Veranstalter übernehmen hierbei eine hohe Verantwortung. Nicht nur sind sie diejenigen die behördlichen Vorgaben erfüllen müssen, sondern auch ggf. für Verletzungen haftbar zu machen. Daher werden entsprechende Versicherungen angeboten. Auch das Risiko des Ausfalls einer Veranstaltung sollte versichert werden.

Im Musik- und Veranstaltungsbereich kommt es zu einer Vielzahl an vertraglichen Absprachen wie z.B. GbR-Verträge der Band, Auftrittsverträge, Verträge mit Labels, Verlagen, Promotern und natürlich die Mitgliedschaft in GEMA & Co.

Rundfunkrecht

GEZ heißt jetzt Beitragsservice. Das ist aber nicht alles, was im Rundfunk (Radio und Fernsehen) rechtlich relevant ist. Der Rundfunkstaatsvertrag regelt wesentliche Aspekte dieses Rechtsbereiches. Neben den üblichen Problemstellungen wie Urheberrechten, öffentlichen Äußerungen etc. kommen hier noch Besonderheiten hinzu, auf die indes nicht vertieft eingegangen werden soll. Diverse Gremien sind für unterschiedliche Fragestellungen zuständig, dies meist auf Länderebene.

Kartellrecht

Auch die bekannteren Fälle des Medienkartellrechts spielten sich im Bereich des Rundfunks ab. Ein funktionierender Markt soll sichergestellt werden, was bei zu umfangreicher Marktmacht eines Teilnehmers als problematisch angesehen wird. Tatsächlich sind Fusionen von Medienunternehmen und Marktmacht gerade im Bereich der Presse und anderen meinungsbildenden Medien besonders problematisch. Daher sind hier nicht nur die Marktmechanismen zu schützen, sondern auch die Meinungsvielfalt. Regeln des europäischen Rechts spielen in diesem Rechtsbereich eine große Rolle.

Kartellrecht spielt aber nicht nur auf der ganz großen Bühne der Fusionen eine Rolle, sondern kann auch in einfachen Verträgen zwischen Unternehmen sehr relevant werden. Kartellwidrige Klauseln sind unwirksam.

Unlauterer Wettbewerb

Eigentlich ein eigenes Rechtsgebiet, spielt das Wettbewerbsrecht auch im Medien- und Urheberrecht eine mindestens ergänzende Rolle. Viele Verstöße gegen Bestimmungen des Medienrechts sind gleichzeitig auch unlauter im Sinne des UWG. Die Bewertung durch eine Privatperson auf einer Bewertungsplattform unterscheidet sich in Schwere und Konsequenz von der anonymen (schlechten) Bewertung durch einen Konkurrenten deutlich. Derartige Verstöße sind daher auf der Ebene des unlauteren Wettbewerbs leichter zu handhaben.

Das ist alles? Natürlich nicht.

Weitere Spezialbereiche sind das Medienarbeitsrecht, der Jugendmedienschutz, die Filmförderung und die Künstlersozialkasse. Et cetera!

Eben: »irgendwas mit Medien«

Ihr Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Christian Stoll ll.m

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Master of Laws (Medien-/Urheberrecht)

»Die Feinheiten des Rechts zu beherrschen ohne den Überblick zu verlieren erfordert Spezialisierung und langjährige Erfahrung.«

Mit Sommer und Partner beim Urheber-/Medienrecht auf der sicheren Seite.
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